Strafrecht I — Lernportal
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01 — Tatbestand
Tatbestandsmässigkeit
CSQN, alle Kausalitätstypen, objektive Zurechnung, Adäquanz, Risikozusammenhang, Wahrscheinlichkeits- vs. Risikoerhöhungstheorie, alle Vorsatzgrade, Fahrlässigkeit, Irrtümer, Error in persona, Aberratio ictus, abweichender Kausalverlauf
02 — Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe
Art. 15 Notwehr, Art. 16 entschuldb. Notwehr, Art. 17 Notstand, Art. 18 entschuldb. Notstand, Einwilligung, mutmassliche Einwilligung, Patientenrechte, Wahrung berechtigter Interessen, Whistleblowing, Pflichtenkollision
03 — Schuld
Schuld & Schuldausschluss
Schuldprinzip, Strafmündigkeit, Zurechnungsfähigkeit Art. 19, Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldfähigkeit, ALIC Art. 19 Abs. 4, Art. 236 Rauschtat, Unrechtsbewusstsein, Verbotsirrtum Art. 21, Zumutbarkeit
04 — Versuch
Versuch & Rücktritt
Art. 22 Wesen des Versuchs, Versuchsbeginn Schwellentheorie vs. Lehre, tauglicher/untauglicher Versuch, grobes Unverständnis, Wahndelikt, Rücktritt, tätige Reue, Tatplan- vs. Rücktrittshorizonttheorie, Art. 23 mehrere Beteiligte
05 — Unterlassen
Unterlassungsdelikte
Art. 11: echte vs. unechte, Garantenstellung (Gesetz, Vertrag als Hauptleistungspflicht, Gefahrengemeinschaft, Ingerenz), Handlungsmöglichkeit, conditio cum qua non, Gleichwertigkeit, versuchtes Unterlassungsdelikt
06 — Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflichtverletzung, Sorgfaltsmassstab (Experte vs. Laie), Vertrauensgrundsatz, Übernahmeverschulden vs. ALIC, bewusste vs. unbewusste Fahrlässigkeit, fahrlässige Unterlassungsdelikte, Abgrenzung dolus eventualis
07 — Täterschaft
Täterschaft & Teilnahme
Tatherrschaftslehre, unmittelbare, mittelbare, sukzessive Mittäterschaft, Exzess, Anstiftung Art. 24 (doppelter Vorsatz, omnimodus facturus, Art. 24 Abs. 2), Gehilfenschaft Art. 25, limitierte Akzessorität, Art. 26/27/29
08 — Sanktionen
Sanktionssystem
Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse, bedingte/teilbedingte Strafen, Massnahmen, kleine Verwahrung Art. 59, ordentliche + lebenslange Verwahrung Art. 64, Unternehmensbusse Art. 102, Straftheorien
09 — Grundlagen
Einführung & Rechtsquellen
Rechtsquellen, Systematik CH Strafrecht, Strafrechtstheorien (General-/Spezialprävention positiv/negativ, Vergeltung), Geltungsbereich (Territorial-, Personalitäts-, Schutzprinzip), Handlungsbegriff, Deliktstypen
10 — Methodik
Methodik & Grundsätze
Juristischer Syllogismus, Induktion vs. Deduktion, 4 Auslegungsmethoden, Analogieverbot, zentrale Grundsätze (nulla poena sine lege/culpa, ne bis in idem, ultima ratio), Rechtsgutsbegriff, Sprache im Recht
11 — Opfer
Rechtsgutstheorie & Opferstrafrecht
Rechtsgutsdenken vs. harm principle, Opferbegriff Art. 116 StPO, Art. 115 StPO, sekundäre Viktimisierung, internationale Standards (UN 1985, EU 2012), Rehabilitierung des Opfers, Opferrechte
12 — Kriminologie
Kriminologie
Kriminalitätstheorien (Lombroso, Hirschi Kontrolltheorie, Labeling Approach, rationale Wahl), Messung, Hellfeld/Dunkelfeld, Trichtermodell, PKS, Dunkelfeldforschung, Jugendkriminalität
Einführung & Rechtsquellen
Systematik · Strafrechtstheorien · Geltungsbereich · Handlungsbegriff
Rechtsquellen & Systematik des schweizerischen Strafrechts
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Das schweizerische Strafrecht besteht aus dem Strafgesetzbuch (StGB) als Bundesgesetz sowie zahlreichen Strafrechtsnebengesetzen (SVG, BetmG, AIG etc.). Die verfassungsrechtlichen Grundlagen finden sich in der Bundesverfassung und der EMRK (Art. 7 EMRK: nulla poena sine lege).
Art. 1 StGB — Nulla poena sine lege: Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Verfassungsrang. Art. 7 EMRK. Für Freiheitsstrafen: formelles Gesetz nötig. Für andere Sanktionen: materielles Gesetz (Verordnung) kann genügen. Kein Gewohnheitsrecht. Striktes Analogieverbot zuungunsten des Beschuldigten im Strafrecht.
| Kategorie | Strafdrohung | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Verbrechen | Freiheitsstrafe > 3 Jahre | Versuch immer strafbar; lange Verjährungsfristen |
| Vergehen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | Versuch grundsätzlich strafbar (Art. 22) |
| Übertretung | Busse | Versuch/Gehilfenschaft nur wenn gesetzlich bestimmt (Art. 105 Abs. 2) |
Strafrecht hat einen fragmentarischen Rechtsgüterschutz — nicht alle Rechtsgüter werden geschützt, nicht alle Angriffsformen werden bestraft. Strafrecht als ultima ratio: nur angewendet wenn unbedingt nötig. Bei Konkurrenz zweier Normen tritt die weniger spezielle zurück (Spezialitätsprinzip).
Strafrechtstheorien — Wozu strafen wir?
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| Theorie | Leitgedanke | Kritik / Bemerkung |
|---|---|---|
| Vergeltungstheorie (absolut) | Strafe als gerechter Ausgleich für Unrecht. Selbstzweck. Kant: «wenn Gesellschaft sich auflöst, muss letzter Mörder hingerichtet werden». | Keine präventive Wirkung. Rein retrospektiv. |
| Negative Generalprävention | Abschreckung der Allgemeinheit durch Strafdrohung und -vollzug | Ab gewissem Strafniveau keine weitere Wirkung. Vernachlässigt Affekttaten. Kriminologisch fragwürdig. |
| Positive Generalprävention | Stärkung normativer Bindungen der Allgemeinheit, Vertrauen ins Rechtssystem | Schwer messbar. |
| Negative Spezialprävention | Unschädlichmachung des konkreten Täters (Inhaftierung, Verwahrung) | Freiheitsentzug als Mittel — ultima ratio? |
| Positive Spezialprävention | Resozialisierung, Therapie des Täters | Wirksamkeit umstritten. |
Wichtig: Positiv/negativ hat hier andere Bedeutung als üblich! Negativ = Abschreckung/Unschädlichmachung. Positiv = Stärkung/Resozialisierung. General = Allgemeinheit. Spezial = konkreter Täter.
Geltungs- und Anwendungsbereich des StGB (Art. 3–8)
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| Prinzip | Inhalt | Art. StGB |
|---|---|---|
| Territorialprinzip | CH-StGB gilt für Taten in der Schweiz (auch im Ausland begangene Taten wenn Erfolg in CH) | Art. 3 |
| Flaggenprinzip | Gilt für Taten an Bord schweizerischer Luft-/Wasserfahrzeuge | Art. 4 |
| Aktives Personalitätsprinzip | Gilt für Schweizer, die im Ausland eine Tat begehen, sofern diese in CH strafbar und Täter nicht ausgeliefert wird | Art. 7 |
| Passives Personalitätsprinzip | Gilt wenn Opfer Schweizer und Tat im Ausland begangen | Art. 7 |
| Schutzprinzip | Gilt für Taten gegen CH-Interessen unabhängig vom Tatort | Art. 4/6 |
| Weltrechtsprinzip | Gilt für bestimmte schwere internationale Delikte (Terrorismus, Menschenhandel) | Art. 6 |
Ne bis in idem: Verbot der Doppelbestrafung. International gilt das Anrechnungsprinzip (ausländische Strafe wird angerechnet, nicht lückenlos). Zeitlicher Geltungsbereich: lex mitior Prinzip — bei Gesetzesänderung gilt milderes Recht.
Strafrechtlicher Handlungsbegriff
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Ausgangspunkt: von Willen beherrschbares menschliches Verhalten (Tatstrafrecht). Folgendes stellt keine strafbare Handlung dar:
- Bewegungen von Schlafenden/Bewusstlosen: Aber Beurteilungszeitraum kann vorverlagert werden (z.B. umnächtiges Autofahren — hätte man die Tätigkeit gar nicht erst aufnehmen sollen).
- Reine Körperreflexe (Epilepsie): Aber klar abzugrenzen von Fehlreaktionen bei plötzlicher Gefahr und automatisierten/impulsiven Handlungen.
- Vis absoluta: Willensausschliessende physische Gewalt.
Der Strafbarkeitsausschluss auf Handlungsebene ist sehr streng gehandhabt — die meisten Handlungen gelten als vom Willen beherrschbar. Diese Faktoren fliessen ohnehin auf der Rechtfertigungs- und Schuldebene ein.
Sanktionssystem
Strafen · Massnahmen · Verwahrung · Unternehmensbusse · Art. 102
Strafen im Überblick
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| Strafart | Inhalt | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Freiheitsstrafe | 3 Tage bis 20 Jahre; lebenslang bei bestimmten Delikten | Bedingt (Art. 42): Probezeit 2–5 Jahre. Teilbedingt (Art. 43). Voraussetzung: günstige Prognose. |
| Geldstrafe | 3 bis 180 Tagessätze. 1 Tagessatz = 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung. | Tagessatzhöhe nach wirtschaftlichen Verhältnissen. Art. 34. Bei Nichtbezahlung Umwandlung. |
| Gemeinnützige Arbeit | Auf Antrag statt Geldstrafe bis 180 Tagessätze | 4 Stunden Arbeit = 1 Tagessatz |
| Busse | Nur bei Übertretungen (Art. 106) | Bis CHF 10'000. Keine Ersatzfreiheitsstrafe beim Gericht. |
Strafzumessung: Zumessungsschuld (für Strafhöhe) ≠ Zurechnungsschuld (Voraussetzung der Strafbarkeit). Art. 47: Gericht bemisst nach Verschulden, persönlichem Leumund, Vorleben, Wirkung auf das Leben des Täters.
Massnahmen — therapeutisch & sichernd
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Massnahmen dienen der Gefahrenabwehr, nicht der Vergeltung. Können auch bei Schuldunfähigen angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3). Voraussetzung: Anlasstat + Rückfallgefahr.
- Stationäre Behandlung psychischer Störungen (Art. 59): Schwere psychische Störung + Anlasstat + Zusammenhang Tat/Störung + Rückfallgefahr + Therapierbarkeit. Behandlungszeitraum 5 Jahre, verlängerbar. Statistisch: ~11% der Entlassungsgesuche pro Jahr bewilligt.
- Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60): Sucht + Tat steht in Zusammenhang mit Sucht + Rückfallgefahr durch Sucht.
- Ambulante Behandlung (Art. 63): Weniger intensiv; kommt infrage wenn ambulante Behandlung ausreicht.
- Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61): 18–25 Jahren, Persönlichkeitsstörung, bis 4 Jahre.
- Ordentliche Verwahrung (Art. 64): Sicherungsmassnahme. Katalogtat oder Anlasstat mit ≥5 Jahren Strafdrohung + schwere Beeinträchtigung Integrität + Persönlichkeitsstörung + Untherapierbarkeit. Keine Maximaldauer — regelmässige Überprüfungen. Selten Bewährung (nur Alter/Krankheit).
- Lebenslange Verwahrung (Art. 64): Volksinitiative 2004. Abschliessender Deliktskatalog (Sexual- und Gewalttaten). Sehr hohe Beeinträchtigung + sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit + DAUERHAFTE Untherapierbarkeit (zwei Gutachten). KEINE regelmässigen Prüfungen — nur bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Umwandlung in Art. 59 möglich.
Unternehmensbusse — Art. 102 StGB
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Art. 102 StGB ist eine Zurechnungsnorm — Mitarbeiter bleiben Täter, Unternehmen können aber zusätzlich haftbar gemacht werden. Unternehmen im Sinne von Art. 102: juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausser Gebietskörperschaften), Gesellschaften, Einzelfirmen.
Art. 102 Abs. 1 — Subsidiär
Verbrechen/Vergehen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks + wegen mangelhafter Organisation keine natürliche Person identifizierbar → Unternehmen haftet subsidiär. Busse bis 5 Mio. CHF. Stark kritisiert: kaum anwendbar (Unternehmen kann fast immer Mitarbeiter «ausliefern»).Art. 102 Abs. 2 — Kumulativ
Bei Delikten aus spezifischem Katalog (Geldwäscherei Art. 305bis, Bestechung Art. 322ter, Terrorismusfinanzierung Art. 260quinquies etc.) → kumulative Bestrafung unabhängig von natürlicher Person, wenn Unternehmen nicht alle erforderlichen Vorkehren getroffen hat. International zugesichert.Art. 29 StGB: Vertreterverhältnis — wenn Sonderpflicht bei juristischer Person liegt, natürliche Person aber echtes Sonderdelikt begeht, werden Pflichten der natürlichen Person zugerechnet. Art. 102 kann Pflicht wieder auf Unternehmen zurückfallen lassen.
Deliktstypen
Vollständige Systematik aller Deliktskategorien
Vollständige Deliktstypologie
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| Deliktspaar | Details & Prüfungsrelevanz |
|---|---|
| Begehungs- vs. Unterlassungsdelikt | Begehung = Tun (Verbotsnorm). Unterlassen = Nichtstun (Gebotsnorm). Echte Unterlassungsdelikte: Unterlassen im TB normiert (Art. 127, 128). Unechte: Begehungsdelikt via Art. 11 auch als Unterlassen strafbar (nur Garanten!). |
| Vorsatz- vs. Fahrlässigkeitsdelikt | Fahrlässigkeitsdelikte nur strafbar wenn explizit normiert (Art. 12 Abs. 1 StGB — gilt für StGB, nicht zwingend für SVG und andere Nebengesetze). In der Regel nur fahrlässige Verletzung hochrangiger RG bestraft. |
| Tätigkeits- vs. Erfolgsdelikt | Tätigkeitsdelikt: Vollendung mit Tathandlung, kein abtrennbarer Erfolg (z.B. Art. 307 falsches Zeugnis). Kausalität und objektive Zurechnung nur bei Erfolgsdelikten! Abstrakte Gefährdungsdelikte = Tätigkeitsdelikte. |
| Verletzungs- vs. Gefährdungsdelikt | Verletzung: tatsächliche Schädigung des RG. Abstraktes Gefährdungsdelikt: Handlung selbst genügt, tatsächliche Gefährdung nicht nötig (Art. 128 Unterlassen Nothilfe). Konkretes Gefährdungsdelikt: RG im unmittelbaren Gefahrenradius = Erfolg → Kausalität prüfen! |
| Zustands- vs. Dauerdelikt | Dauerdelikt: vollendet aber erst beendet wenn Zustand aufgehoben (Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch). Wichtig für: Zeitpunkt der Teilnahme (noch bis Beendigung möglich) + Notwehrrecht des Opfers (gilt während gesamtem Zeitraum). |
| Gemeindelikt vs. Sonderdelikt | Echtes Sonderdelikt: nur qualifizierte Gruppe strafbar (Amtsträger). Unechtes Sonderdelikt: Grunddelikt für alle, Qualifizierung für bestimmte Gruppen. Art. 26: Teilnahme ohne Sonderpflicht → milder bestraft aber bestraft. Art. 29: Vertreterverhältnis. |
| Grunddelikt vs. qualifiziert vs. privilegiert | Vorsätzliche Tötung (Art. 111) = Grunddelikt. Mord (Art. 112) = qualifiziert (höhere Strafe). Totschlag (Art. 113) = privilegiert (mildere Strafe, Abstufung zum Antragsdelikt möglich). |
| Offizial- vs. Antragsdelikt | Antragsdelikte nur auf Strafantrag verfolgt, ausdrücklich gekennzeichnet. Antragsfrist: 3 Monate ab Kenntnis des Täters. |
| Deliktsphasen | Vorbereitung (grundsätzlich straflos — ausser spezifische Vorbereitungsdelikte z.B. Art. 260bis). Versuch (Art. 22 — strafbar). Vollendung (immer strafbar). |
Tatbestandsmässigkeit
Objektiver & Subjektiver Tatbestand · Kausalität · Vorsatz · Irrtümer
Objektiver Tatbestand & Natürliche Kausalität (CSQN)
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Elemente OT: Tatsubjekt (bei Sonderdelikten), Tatobjekt, Tathandlung, Taterfolg. Dann (nur bei Erfolgsdelikten): natürliche Kausalität → objektive Zurechnung. Bei Tätigkeitsdelikten/abstrakten Gefährdungsdelikten: keine Kausalität!
CSQN — Conditio sine qua non: Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele. Grundlage: Bedingungstheorie/Äquivalenztheorie. Immer auf den konkreten Erfolg abstellen (Tod durch Gift — nicht abstrakt Tod). Bei mehreren Ursachen werden alle gleich (äquivalent) behandelt.
| Kausalitätstyp | Sachverhalt | Problem / Lösung |
|---|---|---|
| Atypische Kausalität | A schlägt B → Spital → Katze kippt Kerze → B stirbt im Feuer | Kein Problem — CSQN greift, A kausal für Tod |
| Kumulative Kausalität | A+B je halbe tödliche Dosis → nur zusammen tödlich | Beide notwendige Bedingungen → beide kausal (CSQN greift) |
| Alternative Kausalität (Doppelkausalität) | A+B je eine tödliche Dosis → jede allein ausreichend | CSQN versagt! → Theorie der gesetzmässigen Bedingung: hinreichende Bedingung genügt. Beide strafbar. |
| Hypothetische Kausalität | A entführt B → tötet 5 Tage später → B hätte sonst Flugzeugabsturz nicht überlebt | Keine notwendige Bedingung mehr → Theorie der gesetzmässigen Bedingung anwenden. A kausal. |
| Überholende Kausalität | A gibt B Gift → bevor es wirkt erschiesst C den B | A's Handlung NICHT kausal für Tod. A bleibt wegen Versuch strafbar. |
| Unterlassungskausalität | Garant unterlässt gebotene Handlung | Conditio cum qua non: gebotene Handlung hinzudenken → wäre Erfolg ausgeblieben? (BG: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) |
Theorie der gesetzmässigen Bedingung (löst Versagen der CSQN bei alternativer/hypothetischer Kausalität): Für natürliche Kausalität genügt es, dass das Tatsubjekt für den konkreten Erfolg eine naturgesetzmässige Bedingung gesetzt hat — hinreichende Bedingung genügt.
Objektive Zurechnung — vollständige Prüfung
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1
Adäquanzzusammenhang: War die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen? Hat der Täter ein unerlaubtes Risiko geschaffen, das sich im Erfolg verwirklicht? → «Werk des Täters»2
Risikozusammenhang (wenn Adäquanz +): Fällt der endgültige Erfolg noch in die Risikosphäre des Tatsubjekts?2a
Gefahrenzusammenhang: War die ursprüngliche Gefahr noch massgeblich für den Enderfolg? Fallgruppen: Nachträgliches Fehlverhalten Dritter (Folgeunfälle, Behandlungsfehler — BG sehr streng, rechnet zu; mehrere Täter können für gleiche Tat verurteilt werden). Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (Autonomieprinzip; eingeschränkt wenn überlegenes Sachwissen des Täters). Nachträgliches unverständliches Opferverhalten (kann Zurechnung ausschliessen).2b
Rechtswidrigkeitszusammenhang: Die geschaffene Gefahr muss eine solche sein, die der Schutzzweck der verletzten Norm verhindern wollte. Im Erfolg muss sich genau das Risiko verwirklichen, dessen Abwendung die Norm bezweckt. Rechtsnormen haben räumlich, gegenständlich und zeitlich begrenzte Schutzbereiche.3
Rechtmässiges Alternativverhalten (wenn Risikozusammenhang +): Wäre Erfolg auch eingetreten wenn Täter sich pflichtgemäss verhalten hätte?BG
Wahrscheinlichkeitstheorie (BG — täterfreundlich): Zurechnung entfällt NUR wenn rechtmässiges Alternativverhalten den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Alle ex post bekannten Umstände werden einberechnet.HL
Risikoerhöhungstheorie (Teile der Lehre): Zurechnung schon bejaht wenn Alternativverhalten die Wahrscheinlichkeit für den Erfolg verringert hätte. Kausalität fast immer (+).Vorsatz — Alle Stufen & Abgrenzung zur Fahrlässigkeit
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Art. 12 Abs. 2 StGB: Vorsatz = Wissen (kognitives Element) + Wollen (voluntatives Element). Muss beim Tatzeitpunkt vorliegen — dolus subsequens non nocet. Wissen muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (inkl. Kausalverlauf in groben Zügen, auch normative TB-Merkmale in Laienwertung). Latentes Mitbewusstsein genügt für das Wissen.
| Stufe | Wissen | Wollen | Besonderes |
|---|---|---|---|
| Dolus directus 1. Grades (Absicht) | Erfolg für gewiss oder möglich gehalten | Direktes Handlungsziel oder notwendige Durchgangsstufe | Stärkste Form |
| Dolus directus 2. Grades | Erfolgseintritt als gewiss vorhergesehen. Vom Wissen auf Willen schliessen zulässig wenn Eintritt sich so aufdrängt. | Unvermeidliche Nebenfolge des Ziels — auch wenn unerwünscht | Beispiel: Attentat im Flugzeug — Tod Mitpassagiere unvermeidlich |
| Dolus eventualis | Erfolgseintritt für möglich gehalten | Erfolg billigend in Kauf genommen. BG schliesst vom Wissen auf Willen wenn Risiko sich so aufdrängte, dass Inkaufnahme vernünftigerweise anzunehmen. Blosse Hoffnung auf Ausbleiben schliesst Inkaufnahme nicht aus. | Schwächste Form, genügt grundsätzlich. Kriterien: Grösse des Risikos, Schwere der SPV, Beweggründe, Art der Tathandlung. |
| Bewusste Fahrlässigkeit | Erfolgseintritt für möglich gehalten (identisch mit EV!) | Vertraut pflichtwidrig auf Ausbleiben | Abgrenzung zu EV: nur im Wollenselement! |
| Unbewusste Fahrlässigkeit | Verkennt sorgfaltswidrig die Möglichkeit | Kein Willenselement | Hätte erkennen müssen |
Abgrenzung dolus eventualis / bewusste Fahrlässigkeit: Wissenselement identisch. Unterschied NUR im Wollen. Ab einem gewissen Risiko kann man nicht mehr «pflichtwidrig vertrauen». Raserfälle: historisch Fahrlässigkeit — zunehmend Eventualvorsatz. Kriterien: Grösse des bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe, Art der Tathandlung.
Irrtümer — Vollständige Systematik
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| Irrtum | Inhalt | Prüfung | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Tatbestandsirrtum Art. 13 (Grundform) | Irrt über tatsächlichen Sachverhalt («dachte es sei sein Mantel»). Fehlvorstellung (falsche Einschätzung) oder fehlende Vorstellung (denkt gar nicht daran). Auch normative TB-Merkmale. | Subjektiver TB | Vorsatz entfällt. Ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit wenn bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar (Art. 13 Abs. 2). |
| Putativrechtfertigung (indir. Sachverhaltsirrtum) | Irrtum über rechtfertigenden Sachverhalt (Putativnotwehr: meint angegriffen zu werden). NICHT auf Notwehrebene prüfen! Sonst: «Angreifer» dürfte keine Notwehr ausüben → absurd. | Schuldebene (Art. 13) | Wie Tatbestandsirrtum. Vorsatz entfällt. Ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. |
| Verbotsirrtum Art. 21 | Weiss was er tut, weiss aber nicht, dass es verboten ist. Irrt über Existenz oder Reichweite einer Verbots- oder Erlaubnisnorm. Seltener als Sachverhaltsirrtum (Lügen!). Kaum anerkannt. | Schuldebene | Vermeidbar: Strafmilderung. Unvermeidbar: Schuldausschluss (extrem selten). |
| Indirekter Verbotsirrtum | Irrige Annahme eines nicht vorhandenen oder überschätzten Rechtfertigungsgrundes. Irrt über die NORM (nicht über Sachverhalt wie bei Putativnotwehr). Muss massiv über Erlaubtes hinausgehen. | Schuldebene | Gleich wie Art. 21 (Milderung oder Straflosigkeit) |
| Abweichender Kausalverlauf | Erfolg tritt anders ein als vorgestellt. Massstab: Adäquanz + subjektive Vorhersehbarkeit. Beilhammerfall: A schlägt B mit Hammer, Tod erst durch Zerstückelung mit Beil. | Subjektiver TB | Erheblich (inadäquat, nicht vorhersehbar) → nur Versuch. Unerheblich (noch vom Vorsatz gedeckt) → vollendetes Delikt. |
| Error in persona vel objecto | Irrtum über Identität von Person/Objekt (falsche Person erschossen). Bezieht sich nur auf Identität — nicht auf Kausalverlauf. Gleichwertige Objekte (Mensch für Mensch). | Subjektiver TB | Unbeachtlich! Vorsatz bleibt. Vollendetes Delikt. Konkretisierungstheorie. Beachtliche Irrtümer verdrängen unbeachtliche. |
| Aberratio ictus | Angriff geht physisch fehl, trifft andere individualisiert wahrnehmbare Person (zielt auf A, trifft B). Irrtum im Ablauf, nicht in der Person. | Subjektiver TB | Konkretisierungstheorie: Versuch am Ziel A + Fahrlässigkeit am Getroffenen B. Bei Eventualvorsatz gegenüber B: vollendetes Delikt. |
Error in persona vs. Aberratio ictus — Schlüsselfrage: Ist das Opfer für den Täter individualisiert wahrnehmbar? Nein (Paketbombe → falsche Person) → Error in persona, unbeachtlich. Ja (zielt bewusst auf A, trifft B) → Aberratio ictus. Konkurrenz: Beachtliche Irrtümer verdrängen unbeachtliche.
Irrtum über den Sachverhalt (abweichender Kausalverlauf): Fokus auf mentalen Zustand des Täters. Musste er mit einem solchen Kausalverlauf rechnen? Massstab HL: Adäquanz + subjektive Vorhersehbarkeit. Erheblicher Irrtum (inadäquater Kausalverlauf, nicht vorhersehbar) → nur Versuch (Moriarty-Beispiel).
Rechtswidrigkeit
Notwehr · Notstand · Einwilligung · Pflichtenkollision · Wahrung berechtigter Interessen
Rechtfertigende Notwehr / Notwehrhilfe — Art. 15 StGB
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Art. 15 StGB
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.Grundsatz: «Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.» Notwehrhilfe wenn fremde Güter geschützt werden. Es gibt auch strafrechtliche, ausserstrafgesetzliche und übergesetzliche Rechtfertigungsgründe — bei der Prüfung immer bei Art. 14 StGB beginnen und nach unten arbeiten.
I
Notwehrsituation — ex post beurteilt→
Rechtswidriger Angriff durch einen Menschen. Bei Tieren: Angriff über Besitzer (wenn Tier gehetzt wurde oder Tier nicht angebunden). Kollektive Rechtsgüter (öffentlicher Friede, Klima) nicht notwehrfähig.→
Gegen individuelle Rechtsgüter des Angegriffenen oder Dritter→
Angriff unmittelbar bevorstehend oder gegenwärtig. Mit Ende der Gefährdung endet das Notwehrrecht (sonst: Exzess).→
Kein krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem und beeinträchtigtem Gut (nur Missbrauchskontrolle — nicht strikte Proportionalität)!
Bei absichtlicher (widerrechtlicher) Provokation: Notwehrrecht entfällt. Bei fahrlässiger Provokation: Einschränkung möglich. Bei schuldunfähigem/irrendem Angreifer (wenn erkannt): Notwehr auf Zumutbares einschränken.II
Notwehrhandlung — ex ante beurteilt, kein strenger Massstab→
Nur gegen den Angreifer gerichtet. Drittschäden → zusätzlich Art. 17 (Notstand) prüfen!→
Angemessen und erforderlich: mildestes Mittel wählen und auf mildeste Art einsetzen. Sofortige und sichere Abwehr muss möglich sein.III
Verteidigungswille (subjektiv)→
Wissen um die Notwehrsituation + Wille zur Abwehr (BG: «Verteidigungswille»)Entschuldbare Notwehr — Art. 16 StGB (auf Schuldebene!)
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Art. 16 StGB
Abs. 1: Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15, so mildert das Gericht die Strafe. Abs. 2: Überschreitet er diese Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.Achtung: Schuldebene! Die Handlung bleibt rechtswidrig. Sie kann aber entschuldigt sein. Wer irrtümlich glaubt, der Exzess sei rechtlich zulässig → indirekter Verbotsirrtum (Art. 21).
| Exzessart | Inhalt | Affekt | Folge |
|---|---|---|---|
| Intensiver Exzess | Art der Mittel überschritten (zu starke Reaktion). Explizit geregelt. | Asthenisch (Angst, Schrecken, Panik) → Art. 16 Abs. 2 (Schuldausschluss). Sthenisch (Wut, Zorn) → Art. 16 Abs. 1 (Milderung only). | Abs. 1 oder 2 |
| Extensiver Exzess | Zeitliche Überschreitung (zu früh oder zu spät reagiert). Nicht explizit geregelt → Lehrstreit. BG erkennt ihn an (gleichberechtigt zu intensivem Exzess). | Wie intensiver Exzess | Abs. 1 oder 2 (BG) |
Rechtfertigender Notstand / Notstandshilfe — Art. 17 StGB
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Art. 17 StGB
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.Eingriff in Güter von unbeteiligten Dritten (kein menschlicher Angriff! Sonst Notwehr). Dritter hat nichts Rechtswidriges getan → höhere Restriktionen als Notwehr.
I
Notstandslage (ex post?): Unmittelbar drohende Gefahr für eigene/fremde Individualrechtsgüter. Ursprung der Gefahr irrelevant, aber kein menschlicher Angriff!II
Notstandshandlung: Letztes Mittel (subsidiär, nicht anders abwendbar). Geeignet. Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung einbeziehen.III
Güterabwägung: Gerettetes Gut muss höherwertig sein als verletztes Gut. Leben kann nicht gegen Leben abgewogen werden — auch nicht 1 gegen 100! Probleme bei gleichwertigen Gütern → Art. 18.IV
Wissen um Notstandslage (subjektiv)Gegen Notstand ist wieder Notstand möglich (aber nicht Notwehr — braucht rechtswidrigen Angriff). Lehrstreit ob Notstand bei selbstverschuldeter Gefahr noch möglich. Defensiver vs. aggressiver Notstand (in CH wegen Art. 18 weniger relevant). Prüfung: immer bei Art. 14 StGB beginnen, nach unten arbeiten — je tiefer der Artikel, desto mehr ist erlaubt.
Entschuldbarer Notstand — Art. 18 StGB (Schuldebene)
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Art. 18 StGB
Abs. 1: Strafmilderung wenn Preisgabe des gefährdeten Gutes zumutbar war. Abs. 2: Handelt nicht schuldhaft, wenn Preisgabe nicht zumutbar war.Löst das Problem der fehlenden Höherwertigkeit bei Art. 17. Schuldausschluss bereits möglich wenn hochwertiges (nicht höherwertiges!) Gut auf dem Spiel steht, das nicht preisgegeben werden konnte.
Massstab: Hätte eine mit rechtlichen Werten verbundene Person in der gleichen psychischen und physischen Situation ein anderes Verhalten erwartet werden können? Prüfung: Notstandslage + Notstandshandlung (letztes Mittel) + Wissen + Unzumutbarkeit der Preisgabe.
Einwilligung & Mutmassliche Einwilligung
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Grundgedanke: Einwilligung des Rechtsgutsträgers hebt den Unwert der Rechtsgutsverletzung auf. Eigentlich geschützt ist die Dispositionsfreiheit des Rechtsgutsträgers. Kann auf Rechtswidrigkeitsebene oder als negatives Tatbestandsmerkmal geprüft werden.
Grenzen: Art. 114 (Tötung auf Verlangen strafbar). Bei schwerer Körperverletzung: muss sinnvoll/vertretbar sein. Kommerzielle Eingriffe (Organhandel) → Grenze. Früher: Vernünftigkeitstest bei schwerer KV — heute abgelehnt, aber Problem auf Urteilsfähigkeit verlagert.
Voraussetzungen Einwilligung (objektive Seite):
- Verfügungsbefugnis: Nur in Individualrechtsgüter; nicht in Rechtsgüter der Allgemeinheit. Einwilligungsfähige Rechtsgüter (bei schwerer KV: sinnvoll oder mindestens vertretbar).
- Einsichtsfähigkeit (Einwilligungsfähigkeit): Person muss Tragweite des Eingriffs verstehen. Bezüglich des konkreten Eingriffs. Je schwerer der Eingriff, desto klarer erforderlich. Natürliche Urteilsfähigkeit (nicht zivilrechtliche Handlungsfähigkeit).
- Keine wesentlichen Willensmängel: Drohung, Erpressung, Manipulation → nichtig. Täuschung/Irrtum → Lehrstreit (wesentlich vs. unwesentlich). Neuere Lehre: auch Motivirrtum = wesentlich.
- Zeitpunkt: Vor der Rechtsgutsverletzung. Verbal, faktisch-konkludent oder nonverbal. Nachträgliche Zustimmung unerheblich. Rücknahme vor der Handlung möglich.
- Risikoeinwilligung: Einwilligung in hypothetische Verletzung (Risikosport, OP). Weniger strenge Grenzen. Krass regelwidriges Verhalten nicht erfasst. Kann auch über obj. Zurechnung gelöst werden.
Subjektive Seite: Handlung in Kenntnis der Einwilligung + aufgrund der Einwilligung.
Einwilligung bei ärztlichen Heileingriffen:
- Rechtsgültige Einwilligung: Einsichtsfähigkeit + umfassende Aufklärung (ärztliche Pflicht!) + keine Willensmängel. Patientenverfügung Art. 370 ff. ZGB muss respektiert werden.
- Eingriff aufgrund der Einwilligung + kunstgerecht + korrekt nach Patientenauftrag.
Mutmassliche Einwilligung (Notlösung):
- Reguläre Einwilligung nicht einholbar (keine mündliche + keine Patientenverfügung)
- Theoretisch zulässig (Individualrechtsgut, einwilligungsfähig)
- Zeitliche Dringlichkeit (kein Aufschub möglich)
- Entspricht mutmasslichem Willen der Person (individuelle Wünsche im Vordergrund, dann sozial Übliches). Subsidiär: objektive Interessen. Im Zweifel: in dubio pro vita.
Wahrung berechtigter Interessen & Pflichtenkollision
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Wahrung berechtigter Interessen (ungeschriebener Rechtfertigungsgrund): Notstandsähnlich. Von BG extrem restriktiv angewendet. Schutz kollektiver Interessen durch Eingriff in andere Interessen. Herstellung sozial erwünschter Zustände. Kaskadenprinzip: zuvor muss alles andere versucht worden sein (insb. Rechtsweg) → hier scheitert Whistleblowing fast immer.
Tatbestandsvoraussetzungen: (1) Interessenkonflikt nicht durch Rechtsordnung geregelt (Anzeigepflicht Art. 14 geht vor). (2) Kollektive + individuelle Rechtsgüter durch Missstand beeinträchtigt; objektiv berechtigtes Ziel. (3) Notwendigkeit — einzig möglicher Weg (Kaskadenprinzip). (4) Angemessenheit — Geheimhaltungsinteresse vs. öffentliche/private Interessen.
Whistleblowing: Aufdecken von Missständen in Organisationen. Strafrisiko: Verletzung von Geheimhaltungspflichten. Rechtfertigung via Anzeigepflicht (Art. 14, geht vor) oder Wahrung berechtigter Interessen. In der Praxis: fast immer verneint (scheitert am Kaskadenprinzip).
Pflichtenkollision: Zwei Rechtspflichten schliessen sich aus.
| Konstellation | Lösung |
|---|---|
| Nicht gleichwertige Pflichten | Höherrangige Pflicht erfüllen → rechtmässig |
| Gleichwertige Handlungspflichten | Freie Wahl — Erfüllung einer ist rechtmässig (ausser bei Garantenstellung) |
| Handlungs- vs. Unterlassungspflicht kollidieren | Unterlassungspflicht geht vor! Handeln schafft neue Schäden, Unterlassen nicht. Handlungspflicht geht nur vor wenn damit höherwertige Interessen geschützt werden. |
Schuld
Art. 19 · Schuldunfähigkeit · ALIC · Unrechtsbewusstsein · Verbotsirrtum
Schuldbegriff & Prüfpunkte
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Nulla poena sine culpa. Normativer Schuldbegriff: Mensch kann sich grundsätzlich frei zwischen Normgehorsam und Normbruch entscheiden. Schuldvorwurf = individuelle Zurechnung der Verantwortung für begangenes Unrecht. Zurechnungsschuld (Voraussetzung der Strafbarkeit) ≠ Zumessungsschuld (für Strafbemessung). Schuldprinzip heute durch präventives Strafrecht gefährdet.
Schuld erfordert: (1) Schuldfähigkeit, (2) Unrechtsbewusstsein, (3) Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens.
1
Strafmündigkeit: Ab 10 Jahren (Art. 10 JStG). Vorher schuldunfähig ohne weiteres.2
Zurechnungsfähigkeit Art. 19: Grundsätzlich angenommen. Ausnahme: patholog./psych. Zustand → keine Einsichts- (intellektuell) oder Steuerungsfähigkeit (voluntär). Ab 3 Promille Rauschzustand möglich. Forensischer Gutachter wird beigezogen.3
Unrechtsbewusstsein: Aktuell oder potentiell. Fehlt bei unvermeidbarem Verbotsirrtum. Schuldfähige Personen haben grundsätzlich Unrechtsbewusstsein.4
Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens: Fehlt bei Entschuldigungsgründen (Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2).Art. 19 StGB — Schuldunfähigkeit, Verminderte Schuldfähigkeit, ALIC
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Art. 19 StGB
Abs. 1: War Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht einzusehen oder gemäss Einsicht zu handeln → nicht strafbar. Abs. 2: War er nur teilweise fähig → Strafmilderung zwingend. Abs. 3: Massnahmen möglich. Abs. 4 (ALIC): Konnte Täter Schuldunfähigkeit vermeiden und dabei die Tat voraussehen → Abs. 1–3 nicht anwendbar.| Norm | Inhalt | Voraussetzungen | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Art. 19 Abs. 1 | Schuldunfähigkeit | Patholog./psych. Zustand → keine Einsichts- ODER Steuerungsfähigkeit. Forensischer Gutachter. Beispiele: Paralyse, Psychosen, schwere Persönlichkeitsstörungen, Rauschzustand (>3‰). | Keine Strafbarkeit. Massnahmen (Art. 59–64, 67) möglich. |
| Art. 19 Abs. 2 | Verminderte Schuldfähigkeit | Begrenzte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit | Zwingend Strafmilderung. Massnahmen möglich. |
| Art. 19 Abs. 4 (ALIC) | Actio libera in causa | Täter hat Schuldunfähigkeit selbst vermeidbar herbeigeführt + Tatbegehung war voraussehbar und vermeidbar | Abs. 1–3 nicht anwendbar. Vorsatz oder Fahrlässigkeit als Schuldelement genügen. Fahrlässige Ursache → nur fahrlässige Delikte strafbar. |
| Art. 236 StGB | Selbstverschuldeter Rausch (Konkretisierung ALIC) | Rausch selbstverschuldet (ohne Vorhersehbarkeit der konkreten Tat nötig!). Straftat im Rausch begangen. | Geldstrafe (bis 3 Jahre Freiheitsstrafe bei schwersten Verbrechen). Rauschtat = nur objektive Tatbestandsbedingung. |
ALIC vs. Art. 236: ALIC (Art. 19 Abs. 4) erfordert Vorhersehbarkeit der konkreten Tat vor Schuldunfähigkeit. Art. 236 greift auch ohne diese Vorhersehbarkeit — wenn Rausch selbstverschuldet. Verschulden bezieht sich nur auf Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit.
Unrechtsbewusstsein & Verbotsirrtum — Art. 21 StGB
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Art. 21 StGB
Handelt der Täter in der irrigen Annahme, sein Verhalten sei nicht widerrechtlich, obwohl er die Rechtswidrigkeit bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können, so mildert das Gericht die Strafe. Konnte er den Irrtum nicht vermeiden, so bleibt er straflos.| Art | Inhalt | Folge |
|---|---|---|
| Aktuelles Unrechtsbewusstsein | Täter weiss im Tatmoment, dass sein Verhalten verboten ist. Laienwertung genügt (nicht juristische Perspektive). | Schuld (+) |
| Potentielles Unrechtsbewusstsein | Täter hätte durch zumutbaren Einsatz seiner Fähigkeiten erkennen können, dass sein Verhalten verboten ist. | Schuld (+), Art. 21 S. 2: Strafmilderung möglich |
| Kein Unrechtsbewusstsein (unvermeidbar) | Trotz zumutbaren Einsatz war Einsicht in Unrecht nicht möglich. Extrem selten anerkannt. | Schuldausschluss → Straflosigkeit |
Verbotsirrtum kann sich beziehen auf:
- Täter weiss nicht, dass eine Verbotsnorm existiert
- Täter irrt über Reichweite einer Verbotsnorm
- Indirekter Verbotsirrtum: Irrt über Existenz oder Reichweite eines Erlaubnistatbestands (Rechtfertigungsgrundes). Unterschied zur Putativrechtfertigung: irrt über NORM (nicht über Sachverhalt).
Verbotsirrtümer werden in der Praxis fast nie anerkannt — schuldfähige Personen sollen sich um das Recht kümmern. Nur wenn trotz zumutbarem Einsatz kein potentielles Unrechtsbewusstsein möglich war, ist der Irrtum unvermeidbar.
Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens
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Es gibt Fälle, wo eine Person nicht schuldunfähig ist, ihr aber nicht zugemutet werden kann, normgemäss zu handeln:
- Notwehrexzess Art. 16 Abs. 2 StGB: Asthenischer Affekt (Angst, Schrecken) → nicht schuldhaft. Handlung aus Gefühlslage der Notwehrübenden.
- Entschuldbarer Notstand Art. 18 Abs. 2 StGB: Hochwertiges Gut auf dem Spiel, Preisgabe nicht zumutbar.
- Irrtum über Entschuldigungsgrund (Art. 21 analog): Nimmt Täter Sachlage an, welche die Schuld ausschliessen würde, trifft diese aber gar nicht zu → analog Verbotsirrtum Art. 21 auflösen.
Sonstige Voraussetzungen der Strafbarkeit: Verjährung (Art. 97 ff.) — Strafbedürfnis schwindet, Beweisschwierigkeiten steigen. Persönliche Strafausschliessungsgründe (diplomatische Immunität). Strafaufhebungsgründe (Amnestie, Begnadigung, fakultatives Absehen von Strafe Art. 23 Abs. 1).
Versuch & Rücktritt
Art. 22 · Art. 23 · Versuchsarten · Rücktritt · Tätige Reue
Versuch — Art. 22 StGB
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Art. 22 StGB
Abs. 1: Führt der Täter nach Beginn der Ausführung die Tat nicht zu Ende oder tritt der Erfolg nicht ein oder kann nicht eintreten → Strafmilderung möglich. Abs. 2: Verkennt er aus grobem Unverstand, dass Tat nicht zur Vollendung gelangen kann → straflos.Wesen des Versuchs: Fahrlässiger Versuch logisch ausgeschlossen. Strafbarkeit wegen bösem Willen + konkreter Handlung. Blosse rechtsfeindliche Gesinnung nicht strafbar (braucht Handlung als Anknüpfungspunkt). Nur Vorsatztaten, Verbrechen/Vergehen (Art. 105 Abs. 2: Übertretungen nur wenn gesetzlich bestimmt). Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 fakultativ.
Versuchsbeginn — Abgrenzung zur (meist straflosen) Vorbereitungshandlung:
BG — Schwellentheorie
«Zur Ausführung gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände.» = Point of no Return.Herrschende Lehre
Unmittelbare Rechtsgutsgefährdung aus Täterperspektive — das Rechtsgut erscheint unmittelbar in Gefahr.| Versuchsart | Inhalt | Strafbarkeit |
|---|---|---|
| Tauglicher Versuch | Vollendung hätte objektiv eintreten können — scheitert durch Zufall | Strafbar. Fakultative Milderung (Art. 22 Abs. 1). |
| Normal-untauglicher Versuch | Vollendung hätte objektiv nie eintreten können | Strafbar. Fakultative Milderung. |
| Untauglich aus grobem Unverstand (Tatobjekt) | Schiesst auf Skelett, glaubt es sei Mensch | Straflos (Art. 22 Abs. 2). Massnahmen möglich. |
| Untauglich aus grobem Unverstand (Tatsubjekt) | Glaubt Eigenschaft für Sonderdelikt zu besitzen | Straflos (Art. 22 Abs. 2) |
| Wahndelikt | Glaubt strafbar zu handeln, ist es aber nicht | Straflos |
Prüfschema Versuch: Zuerst subjektiver TB (Tatentschluss), dann objektiver TB (Beginn Ausführung + fehlender Erfolg). BGE 112 IV 65: eventualvorsätzlicher Versuch strafbar (trotz dogmatischem Lehrstreit).
Rücktritt & Tätige Reue — Art. 23 StGB
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| Rücktritt | Tätige Reue | |
|---|---|---|
| Wann? | Versuch noch nicht beendet | Versuch beendet |
| Freiwilligkeit | Aus eigenem Antrieb, solange er subjektiv noch glaubt, Versuch vollenden zu können (auch wenn obj. nicht mehr möglich) | Aus eigenem Antrieb. Keine moralisch hochwertigen Motive nötig. |
| Leistung | Tathandlung einfach abbrechen genügt | Aktiver Beitrag zur Verhinderung der Vollendung (z.B. Rettungsdienst rufen) |
| Rechtsfolge | Strafmilderung oder Absehen von Strafe (Art. 23 Abs. 1) | Gleiche Rechtsfolge |
Wann ist Versuch «beendet»?
Tatplanhorizonttheorie: Vorstellung bei Beginn der Ausführung massgeblich. Problem: privilegiert Täter mit ausgearbeitetem Tatplan gegenüber Affekttätern.
Rücktrittshorizonttheorie (täterfreundlich): Vorstellung nach letzter Ausführungshandlung — neuer Horizont ergibt sich durch Ausführung. Rücktritt länger möglich.
Tatplanhorizonttheorie: Vorstellung bei Beginn der Ausführung massgeblich. Problem: privilegiert Täter mit ausgearbeitetem Tatplan gegenüber Affekttätern.
Rücktrittshorizonttheorie (täterfreundlich): Vorstellung nach letzter Ausführungshandlung — neuer Horizont ergibt sich durch Ausführung. Rücktritt länger möglich.
Art. 23 Abs. 2–4 — Mehrere Beteiligte: Privilegierung gilt nur für den, der tatsächlich zurücktritt. Wenn individueller Tatbeitrag bereits geleistet → Versuch als beendet → tätige Reue nötig. Art. 23 Abs. 3: Milderung auch wenn Rücktritt Vollendung verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. Art. 23 Abs. 4: Milderung auch wenn Tat trotzdem begangen wird (unabhängig von Tatbeitrag).
Unterlassungsdelikte
Art. 11 StGB · Garantenstellung · Handlungsmöglichkeit · Kausalität
Echte vs. Unechte Unterlassungsdelikte & Vorprüfung
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Vorprüfung — immer zuerst: Kann der Erfolg einem strafbaren Tun zugerechnet werden? Wenn ja → Begehungsdelikt prüfen, kein Unterlassungsdelikt! Nur wenn Schwerpunkt des Handelns ein Unterlassen ist, prüft man unechtes Unterlassungsdelikt.
| Echtes Unterlassungsdelikt | Unechtes Unterlassungsdelikt | |
|---|---|---|
| Tatbestand | Unterlassen explizites TB-Merkmal (Art. 127, 128 StGB) | Begehungsdelikt wird durch Unterlassen verwirklicht (Art. 111 i.V.m. Art. 11) |
| Täterkreis | Alle Personen (kein Sonderdelikt) | Nur Garanten! |
| Garantenstellung | Nicht erforderlich (Pflicht gilt für alle) | Zwingend erforderlich |
| Prüfung | Wie normales Begehungsdelikt | Spezifisches Schema |
Garantenstellung — Art. 11 Abs. 2 StGB (vollständig)
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Garantenstellung = erhöhte Verantwortung für ein bestimmtes Rechtsgut, die andere Personen nicht tragen. Gegen den Garanten besteht eine tatbestandlich normierte Erwartung tätig zu werden. Liste gilt als offen (kaum weitere Beispiele in der Lehre).
| Quelle | Inhalt | Besonderheiten |
|---|---|---|
| lit. a — Gesetz | Elterliche Fürsorgepflicht (Art. 301 ff. ZGB), Verantwortung für geschaffene Werke (AKW, Seilbahn, Zug), öffentlich-rechtliche Berufspflichten | Echte Unterlassungsdelikte fallen NICHT darunter (dort gilt Pflicht für alle) |
| lit. b — Vertrag | Schutz des Rechtsguts als Hauptleistungspflicht — NICHT Nebenpflicht oder Treu und Glauben | Garantenstellung ab faktischer Übernahme (nicht Vertragsschluss). Kein gültiger Vertrag zwingend. |
| lit. c — Gefahrengemeinschaft | Bergsteigen, gemeinsame gefährliche Unternehmungen. Wechselseitiger Beistand. Vertragsähnlicher Zustand. | Gefahr wird nicht von Beteiligten selbst geschaffen (Abgrenzung zu Ingerenz) |
| lit. d — Ingerenz | Wer eine Gefahr für andere schafft (auch erlaubte Gefahr!), muss Vorsichts-/Schutzmassnahmen treffen. Herbeiführen muss adäquat zur Gefährdung sein. | Lehrstreit: ob pflichtwidrige Herbeiführung nötig. Garantenstellung sehr eng gehalten. |
Handlungsmöglichkeit, Kausalität & Subjektiver Tatbestand
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Handlungsmöglichkeit (Tatmacht): Ultra posse nemo tenetur.
- Generelle Handlungsmöglichkeit: Rettungshandlung objektiv möglich. Fehlt → keine Strafbarkeit.
- Individuelle Handlungsmöglichkeit: Garant konkret physisch + psychisch in der Lage.
- Erkennbarkeit der Notsituation: Objektiv-individueller Massstab — wäre Durchschnittsperson in gleicher Lage in der Lage gewesen, Gefahr zu erkennen?
Kausalität beim Unterlassen (conditio cum qua non): CSQN versagt. Gebotene Handlung wird hypothetisch hinzugedacht.
| Theorie | Inhalt | Tendenz |
|---|---|---|
| Wahrscheinlichkeitstheorie (BG) | Zurechenbar nur wenn gebotene Handlung Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte | Unterlassungstäterfreundlich |
| Risikoerhöhungstheorie (Teile der Lehre) | Zurechenbar wenn gebotene Handlung Risiko des Erfolgs verkleinert hätte | Kausalität fast immer (+) |
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich: Garantenstellung + Handlungsmöglichkeit + hypothetische Kausalität + Taterfolg. Kenntnis der Garantenstellung nötig. Unkenntnis der Garantenstellung → Sachverhaltsirrtum (Art. 13). Unkenntnis der Norm (dass Garantenstellungen existieren) → Verbotsirrtum (Art. 21). Gleichwertigkeit Tun/Unterlassen (Art. 11 Abs. 3): gleicher Vorwurf wie bei aktivem Tun?
Versuchtes unechtes Unterlassungsdelikt: Wann beginnt der Versuch? HL: wenn konkrete Rechtsgutsgefährdung entsteht oder sich vergrössert durch das Unterlassen. Wird Gefahr dann aus anderen Gründen abgewendet → Strafbarkeit wegen versuchter Unterlassung.
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflichtverletzung · Vertrauensgrundsatz · Übernahmeverschulden
Fahrlässigkeitsdogmatik — Schema & Prüfschritte
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Art. 12 Abs. 1 StGB: Verbrechen/Vergehen fahrlässig nur strafbar wenn explizit normiert (im StGB; gilt nicht zwingend für SVG und andere Nebengesetze). Fahrlässiger Versuch logisch unmöglich — nur vollendetes Delikt.
OT
Objektiver Tatbestand1
Sorgfaltspflichtverletzung: Vorsicht nicht beachtet zu der Täter nach Umständen + persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre. Sorgfaltspflichten aus: Richtlinien, Normen, Merkblättern, Vereinsregeln (alle einschlägigen Regelwerke), allg. Sorgfaltsnorm. Interessanterweise tiefer beim Unkundigen als beim Experten.2
Taterfolg eingetreten (fahrlässiger Versuch nicht strafbar!)3
Adäquanzzusammenhang4
Risikozusammenhang (Gefahren- + Rechtswidrigkeitszusammenhang)5
Rechtmässiges Alternativverhalten (Wahrscheinlichkeitstheorie BG)6
Vertrauensgrundsatz: Wer sich selbst normkonform verhält, darf grundsätzlich auf normkonformes Verhalten anderer vertrauen — es sei denn besondere Umstände deuten auf Fehlverhalten hin. Entlastet bei unerkennbarem Fehlverhalten Dritter. Ursprung SVG, heute allgemein.ST
Subjektiver Tatbestand7
Individuelle Vorhersehbarkeit + Vermeidbarkeit: Individueller Massstab. Unfähigkeit/Unwissen kann zu Freispruch führen.8
Übernahmeverschulden: Hätte Täter auf die Handlung ganz verzichten müssen, weil er erkannte/hätte erkennen müssen, unfähig zu sein? Verantwortung zeitlich vorverlagert.Abgrenzung Übernahmeverschulden / ALIC: Übernahmeverschulden = Eigeneigenschaft (Alter, körperliche Einschränkung, Unfähigkeit). ALIC = extern herbeigeführter Mangel (Alkohol, Betäubungsmittel). Der Defekt ist beim Übernahmeverschulden inhärent, bei ALIC aufoktroyiert.
Abgrenzung Eventualvorsatz / Bewusste Fahrlässigkeit: In Raserfällen historisch Fahrlässigkeit — heute zunehmend Eventualvorsatz. Ab einem gewissen Risiko kann man nicht mehr «pflichtwidrig vertrauen». Sonderfähigkeiten können einerseits Sorgfaltspflicht erhöhen, können aber auch das Vertrauen auf Ausbleiben begründen.
Täterschaft & Teilnahme
Tatherrschaft · Art. 24/25 · Mittäterschaft · Limitierte Akzessorität
Täterschaftsformen — Tatherrschaftslehre
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Abgrenzungskriterium: Tatherrschaft. Täter = lenkender/gestaltender Einfluss auf Deliktsverwirklichung. Teilnehmer = kein solcher Einfluss. Täter erscheint als «Schlüsselfigur, die die Fäden in der Hand hält». Bei Sonderdelikten: nur Täter wer Sonderpflicht hat. Bei eigenhändigen Delikten (falsche Zeugenaussage): nur Täter wer Delikt selbst begeht.
| Form | Kern | Wichtiges |
|---|---|---|
| Unmittelbare Täterschaft | Tathandlung eigenhändig verwirklicht. Handlungsherrschaft. | Zwingend in jedem Delikt vorhanden. Nebentäterschaft = mehrere unmittelbare Täter unabhängig voneinander. |
| Mittelbare Täterschaft | Wissens-, Willens- oder Organisationsherrschaft über Tatmittler. Tatmittler = «Werkzeug» mit Mangel. | Mangel: Irrtum (Wissensherrschaft), Schuldunfähigkeit/Zwang (Willenshoheit), Befehlskette/Org. Kriminalität (Organisationsherrschaft — Minderheit der Lehre). Tatmittler wird meist nicht bestraft. Sonderfall: Tatmittler = Opfer (zu selbstschädigendem Verhalten bewogen). |
| Mittäterschaft | Funktionale Tatherrschaft aller Beteiligten in arbeitsteiligem Zusammenwirken. | Gemeinsamer Tatentschluss + gemeinsame Tatbegehung. Jeder Beitrag unverzichtbar. Wechselseitige Zurechnung aller Tatbeiträge. Sukzessive Mittäterschaft (Beitritt nach Tatbeginn). Exzess: nur dem Exzesstäter wenn unerwartet. War Exzess erwartbar → allen zugerechnet. |
Anstiftung (Art. 24) & Gehilfenschaft (Art. 25)
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Art. 24 StGB
Abs. 1: Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung des Täters bestraft. Abs. 2: Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.Art. 25 StGB
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.Limitierte Akzessorität (für beide): Haupttat muss tatbestandsmässig + rechtswidrig sein. Schuldhaftigkeit NICHT erforderlich. Haupttat muss mind. Versuchsstadium erreicht haben. Wenn Beteiligung beginnt, darf Haupttat noch nicht formell vollendet oder faktisch beendet sein.
| Anstiftung (Art. 24) | Gehilfenschaft (Art. 25) | |
|---|---|---|
| Objektiv | Täter kausal zur Haupttat bestimmt | Physische oder psychische Hilfe — kausal fördernd. Auch geheim möglich. Tatbeitrag untergeordnet (Tat auch ohne möglich). |
| Omnimodus facturus | Anstiftung unmöglich wenn Täter Tat ohnehin begangen hätte. Nur tatgeneigter Täter = Anstiftung möglich. | Nicht relevant |
| Alltagshandlungen | — | Grundsätzlich Gehilfenschaft möglich, wenn eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass damit Delikt gefördert wird. Lehrstreit. |
| Subjektiv | Doppelter Anstiftervorsatz (Anstiftungshandlung + Haupttat) | Doppelter Gehilfenvorsatz (Hilfe + Haupttat). Eventualvorsatz genügt. |
| Fahrlässig? | Nicht möglich | Fahrlässige Gehilfenschaft nicht strafbar |
| Strafrahmen | Gleich wie Haupttäter | Zwingend gemildert |
| Versuch | Art. 24 Abs. 2: Versuchte Anstiftung zu Verbrechen strafbar (NICHT bei Vergehen) | Gehilfenschaft zu versuchtem Delikt strafbar |
Persönliche Merkmale (Art. 27): Persönliche Verhältnisse wirken nur für denjenigen, bei dem sie vorliegen. Sachliche Unrechtsmerkmale (Bereicherungsabsicht bei Betrug, Versetzen in Lebensgefahr bei Raub) können anderen Beteiligten zugerechnet werden, wenn vom Vorsatz umfasst.
Art. 26 — Teilnahme an Sonderdelikt: Wer an Sonderdelikt teilnimmt ohne die Sonderpflicht zu haben → milder bestraft, aber bestraft.
Teilnahme an Unterlassungsdelikt: Möglich. Aber: Teilnahme durch Unterlassen nicht möglich. Wenn man selbst Garantenpflicht hat → Täter.
Art. 26 — Teilnahme an Sonderdelikt: Wer an Sonderdelikt teilnimmt ohne die Sonderpflicht zu haben → milder bestraft, aber bestraft.
Teilnahme an Unterlassungsdelikt: Möglich. Aber: Teilnahme durch Unterlassen nicht möglich. Wenn man selbst Garantenpflicht hat → Täter.
Methodik & Grundsätze
Juristischer Syllogismus · Auslegung · Zentrale Prinzipien
Juristischer Syllogismus & Deduktion
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Das Strafrecht ist eine lebenspraktische Institution — fluid und ständig konstruiert. Sprache = Instrument der Rechtsanwendung, immer mangelhaft. Strafnormen = generell-abstrakte Aussagen → Lücken entstehen → Auslegung nötig. Ambivalenz: Fluidität (Einzelfallgerechtigkeit) + Formfestigkeit (Erwartungssicherheit, binäre Codierung Recht/Unrecht, autoritative Entscheide).
Juristischer Syllogismus (Deduktion):
P1 (Norm/Gesetz: allgemeine Regel) + P2 (Sachverhalt/Subsumtion: Einzelfall) → Konklusion.
Beispiel eventualvorsätzlicher Versuch: P1 = Vorsatz notwendig für Versuch (Art. 22 i.V.m. Art. 12). P2 = Eventualvorsatz ist eine Form von Vorsatz. → Eventualvorsätzlicher Versuch strafbar (BGE 112 IV 65). Copula = Mittelbegriff (Vorsatz) verbindet die Prämissen.
Muss (1) gültig sein (Konklusion folgt logisch) und (2) begründet sein (Prämissen wahr). Die meiste juristische Arbeit findet bei P2 statt.
P1 (Norm/Gesetz: allgemeine Regel) + P2 (Sachverhalt/Subsumtion: Einzelfall) → Konklusion.
Beispiel eventualvorsätzlicher Versuch: P1 = Vorsatz notwendig für Versuch (Art. 22 i.V.m. Art. 12). P2 = Eventualvorsatz ist eine Form von Vorsatz. → Eventualvorsätzlicher Versuch strafbar (BGE 112 IV 65). Copula = Mittelbegriff (Vorsatz) verbindet die Prämissen.
Muss (1) gültig sein (Konklusion folgt logisch) und (2) begründet sein (Prämissen wahr). Die meiste juristische Arbeit findet bei P2 statt.
Induktion vs. Deduktion:
- Induktion: Vom Einzelfall zur allgemeinen Regel. Eine Ausnahme (schwarzer Schwan) widerlegt die Regel. Juristische Praxis: nur Annäherung möglich.
- Deduktion: Von der allgemeinen Regel + Einzelfall → Konklusion. Im Recht: Gesetz = P1, Sachverhalt = P2. Deduktion wasserdicht wenn Prämissen wahr sind.
Schlechte Argumente:
- Ungültige Deduktion: Prämissen wahr, aber Konklusion folgt nicht logisch
- Unbegründete Deduktion: Prämissen selbst fraglich (häufiger in der Praxis)
Die 4 Auslegungsmethoden & Analogieverbot
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- Grammatikalische Auslegung: Wortlaut des Gesetzes. Ausgangspunkt, aber nicht abschliessend.
- Systematische Auslegung: Stellung im Gesetz, Verhältnis zu anderen Normen, Gesamtzusammenhang.
- Historische Auslegung: Wille des historischen Gesetzgebers (Materialien, Botschaft des Bundesrates).
- Teleologische Auslegung: Zweck der Norm (ratio legis). Wichtigste Methode bei Lücken. Erlaubt Anpassung an veränderte Verhältnisse.
Analogieverbot: Im Strafrecht striktes Analogieverbot zuungunsten des Beschuldigten (nulla poena sine lege). Kein Gewohnheitsrecht. Ständige Rechtsprechung unterliegt starken Einschränkungen. Ausweitung zugunsten des Beschuldigten hingegen erlaubt (Analogie zum Vorteil).
Richterliche Rechtsfortbildung: Nur in engen Grenzen. Kann das Recht ausweiten — aber immer unter dem Vorbehalt des Analogieverbots zuungunsten Beschuldigter.
Zentrale Rechtsgrundsätze
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| Grundsatz | Inhalt |
|---|---|
| Nulla poena sine lege (Art. 1 StGB) | Keine Strafe ohne Gesetz. Verfassungsrang. Art. 7 EMRK. Kein Gewohnheitsrecht. Analogieverbot zuungunsten Beschuldigter. |
| Nulla poena sine culpa | Keine Strafe ohne Schuld. Schuldprinzip. Heute durch präventives Strafrecht gefährdet. |
| Ne bis in idem | Verbot der Doppelbestrafung. International: Anrechnungsprinzip (nicht lückenlos). |
| Impossibilium nulla obligatio est | Niemand kann zum Unmöglichen verpflichtet werden (ultra posse nemo tenetur). |
| Ultima ratio | Strafrecht nur wenn wirklich notwendig. Fragmentarischer Rechtsgüterschutz. |
| Spezialitätsprinzip | Bei Konkurrenz: weniger spezielle Norm tritt zurück. |
| Tatnächster zuerst | Falllösung: tatnächster Täter (auch erfolgsnächster) zuerst, gravierendster Erfolg zuerst. |
| Kein zivilrechtliches Mitverschulden | Mehrere Täter können für dieselbe Tat bestraft werden (keine Aufteilung der Schuld). |
| Dolus subsequens non nocet | Nachträglicher Vorsatz schadet nicht. |
Rechtsgutstheorie & Opferstrafrecht
Rechtsgut · Opferbegriff · Sekundäre Viktimisierung · Internationale Standards
Rechtsgutsdenken & Opferperspektive
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Unterscheidung: Rechtsgut (abstrakt: Leben) → Tatobjekt (konkret: Mensch) → Opfer (individuell: Adam/Nils/Ferdinandina). Das Opfer wird im traditionellen Strafrecht oft vergessen — Straftat als Verletzung staatlichen Rechts, Opfer nur als Beweismittel. Kein Rechtsgutsdenken im anglo-amerikanischen Rechtskreis (harm principle stattdessen).
Sekundäre Viktimisierung: Erneute Verletzung des Opfers durch das Strafverfahren selbst — respektlose Behandlung, mangelnder Schutz der Privatsphäre, viele Einvernahmen ohne Rücksicht auf Vulnerabilität, keine Wahrnehmung von Schutz-/Schonungsmassnahmen. Besonders problematisch bei vulnerablen Gruppen. Heute verbessert — aber «law on books» ≠ «law in practice» (Bewusstsein bei Behörden fehlt noch).
Rehabilitierung des Opfers: Möglichst belastungsfreie Wiederherstellung der psychosozialen und ökonomischen Situation vor der Tat + täterbezogene Genugtuung + Erfahrung von Gerechtigkeit (sorgfältige Ermittlungen + Inverantwortungsnahme des Täters).
Internationale Entwicklung: UN Declaration 1985, Europarat Recommendation, EU Framework Decision 2001 und Richtlinie 2012. Schweiz: Art. 115/116 StPO. Opferrechte: Information, Unterstützung (psychosozial, finanziell), Schutz, Teilnahme am Verfahren. Opferbezüge im AT: Rücktritt und tätige Reue, Wiedergutmachung als Strafbefreiungsgrund.
Opferbegriff — Art. 116 StPO & internationale Standards
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Art. 116 StPO
Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Angehörige gelten Ehegatte, Kinder und Eltern sowie Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen.Art. 115 StPO
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.| Definition | Inhalt | Kritik |
|---|---|---|
| Art. 116 StPO (CH) | Körperliche, sexuelle, psychische Integrität — unmittelbar beeinträchtigt. Prozesskostenrechtliche Definition. | Zu eng. Andere Rechtsgüter (Ehre, Freiheit, Vermögen) schaffen keine Opferstellung. Psychische Integrität gibt etwas Spielraum aber unvorhersehbar. |
| EU-Richtlinie 2012 | Körperliche, geistige, seelische Schädigung oder wirtschaftlicher Verlust als direkte Folge einer Straftat. | Was ist «direkte Folge»? Wie weit reicht das? |
| UN Declaration 1985 | Sehr weit: inkl. emotionales Leid, wirtschaftlicher Verlust, Beeinträchtigung fundamentaler Rechte. Auch Angehörige und Helfer. | Stark von harm principle geprägt. Umfasst auch juristische Personen. |
BG-Praxis: Klare Opferstellung bei Art. 111 ff., 122, 189, 190 StGB. Ausserhalb: Einzelfallprüfung — erhebliche psychische Betroffenheit oft nötig (nicht immer, z.B. nicht bei Einbruchdiebstahl). Tatsächliche und konkrete Wirkung der Straftat auf Integrität des Betroffenen muss geprüft werden. Weiterer Opferbegriff wäre besser — alle als Opfer anerkennen, dann spezifischen Gruppen weitere Rechte.
Kriminologie
Empirische Seite des Strafrechts · Theorien · Messung · Dunkelfeld
Grundlagen & Methodik der Kriminologie
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Kriminologie = empirische Wissenschaft. Befasst sich mit Kriminalität als sozialem Problem. Kriminologie ≠ Kriminalistik (Tatortuntersuchungen/Einzelfallaufklärungen). Interdisziplinär: Psychologie, forensische Psychiatrie, Soziologie, Pädagogik, Biologie.
Jugendkriminalität: Ubiquitäres Phänomen — absolut normal, geht durch alle sozialen Schichten. Meistens Bagatelldelikte. Schwere Delikte im Jugendalter sehr selten. Viele werden delinquent, wenige erwischt, noch weniger sanktioniert. Theorie: Jugendliche aus höheren Schichten seltener erwischt.
Aufgaben der Kriminologie:
- Grundlagenforschung (Längsschnittuntersuchungen: Kriminalität im Lebenslauf)
- Produktion von kriminologischem Erfahrungswissen
- Theorieentwicklung und -überprüfung
- Praxisorientierte Forschung (Evaluation von Reformgesetzen)
- Basisdaten für rationale Kriminalpolitik
Methoden: Quantitativ (metrisch, deduktiv, ätiologisch) und qualitativ (induktiv, interpretativ, Verstehen).
Kriminalitätstheorien
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Geschichte: Erfunden in Italien im 19. Jh. Lombroso (Physiognomik, geborener Verbrecher), Ferri, Garofalo. Frankreich: Quételet, Lacassagne (Verbrecher durch Umfeld gemacht). Tarde: «jedermann ist schuldig, ausser der Kriminelle». Ende 19. Jh.: Vereinigungstheorie. Heute: stark differenziertes Theoriesystem.
| Theorie | Ansatz | Bewertung |
|---|---|---|
| Biologische Ansätze | Physiognomik (Lombroso, heute KI-Physiognomik — chinesische Studie). Gene, Hormone, Neurotransmitter, Hirnforschung (Impulskontrolle). | Korrelationen ja, Kausalität nein. Kein wasserdichter Befund. |
| Theorie der rationalen Wahl (1968) | Kosten-Nutzen-Kalkül (auch soziale Kosten). Folge: Zero tolerance, three strikes. | Kriminologisch problematisch: ab gewisser Strafhöhe keine weitere Wirkung mehr. Vernachlässigt Affekttaten. |
| Kontrolltheorie (Hirschi) | Fragt was Menschen vom Kriminellwerden abhält. 4 Ebenen: (1) Persönliche Bindungen, (2) konventionelle Aktivitäten, (3) Commitment (Status/Besitz), (4) moralischer Glaube. | Ebenen können sich ausgleichen. Psychologischer Ansatz. |
| Labeling Approach (Becker 1963) | Warum gewisse Gruppen stärker ins Blickfeld? Etikettierung → Selbsterfüllende Prophezeiung. Nicht die Tat, sondern staatliche Reaktion ist zentral. | Erklärt Überrepräsentation bestimmter Gruppen im Hellfeld. |
| Systemkonstruktivistischer Ansatz | Staat schafft Kriminalität durch Definitionsmacht. Kontrolliert wer ins Blickfeld gerät (Banken, Konzerne geschützt). | Erklärt Selektivität des Strafrechts. |
| Multifaktorielle Ansätze | Alles ist wichtig, aber was genau weiss man nicht. | Theoriecharakter wird abgesprochen. |
Messung der Kriminalität — Hellfeld & Dunkelfeld
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Trichtermodell: Wahrnehmung → Anzeige (PKS) → Aufklärung → Anklage → Verurteilung (Strafurteilsstatistik) → Vollzug. Massiver Ausfilterungsprozess. PKS 2021: ~420'000 angezeigte Straftaten, ~42% aufgeklärt. Statistiken stark von Anzeigebereitschaft abhängig. Methodik 2009 verändert → Vor/Nachher kaum vergleichbar.
CH Strafurteilsstatistik: am meisten Strassenverkehrsdelikte, dann StGB, dann AIG, dann BetmG. Anstieg in letzten Jahren: mehr Internet-/Digitalstraftaten (Betrug, Beleidigungen), stärkeres Kontrollverhalten, Anzeigebereitschaft gestiegen.
Anzeigebereitschaft:
- Gründe für Anzeige: Versicherungsleistungen (Sachbeschädigung, Diebstahl), Schwere der Verletzung, Bestrafungswunsch, Polizeihilfe suchen
- Gründe gegen Anzeige: Keine Beweise/kein Vertrauen, nicht schlimm genug, Polizei hätte nichts unternommen, Angst vor Polizei/Vergeltung
- Sexuelle Integrität: seltenst angezeigt (Scham, Beweisschwierigkeiten, Angst). Schwerer Diebstahl: am häufigsten angezeigt.
Dunkelfeldforschung (ab 1970er): Befragung von Tätern, Opfern, Zeugen. Grenzen: Subjektive Bewertung, Zugänglichkeit vulnerabler Gruppen, Gedächtnislücken, bewusste Falschangaben (Scham, Imponiergehabe, soziale Erwünschtheit, Neutralisation). Ergebnisse CH: deutlich mehr Straftaten als PKS. Migranten im Hellfeld überrepräsentiert, im Dunkelfeld unklar. Täter und Opfer ähneln sich biografisch stark — «beste Sozialprävention ist gute Sozialpolitik».
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